BGH, Urteil vom 20.11.2013 - IV ZR 54/13
LG Darmstadt 23. Februar 2011
>
OLG Frankfurt 20. Dezember 2012
>
BGH 20. November 2013

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Schlusserbe die Herausgabe eines Grundstücks, das der Erblasser unentgeltlich an seine zweite Ehefrau übertragen hat, welche es wiederum an den Beklagten weitergab. Streit besteht über die Anwendbarkeit der §§ 2287, 822 BGB auf die Herausgabe gegen den Zweitbeschenkten.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt die Anwendung von § 2287 BGB bei wechselbezüglichen letztwilligen Verfügungen und bejaht die Herausgabepflicht des Zweitbeschenkten gemäß § 822 BGB als Durchgriffsnorm. Die unentgeltliche Weitergabe entbindet den Erstbeschenkten nicht, der Zweitbeschenkte haftet subsidiär. Die Veräußerung des Grundstücks durch den Beklagten entbindet nur bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Herausgabe.

Praxishinweis
Bei beeinträchtigenden Schenkungen an Vertragserben ermöglicht § 822 BGB den Durchgriff auf unentgeltliche Zweitbeschenkte. Veräußert der Zweitbeschenkte den Gegenstand, ist die Herausgabepflicht nur bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Rückübertragung ausgeschlossen. Sorgfältige Prüfung der Einflussmöglichkeiten auf Rechtsnachfolger ist geboten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach § 2287 BGBEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 2. Januar 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.11.2013 - IV ZR 54/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 54/13
Entscheidungsdatum : 20. November 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text