BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - 2 StR 353/21
BGH 2. Juni 2022
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BGH 22. Juni 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger, sich in Privatinsolvenz befindlich, erwirbt Anteile an einer dominikanischen Gesellschaft und tätigt drei Zahlungen aus Gesellschaftsmitteln an einen Gläubiger, ohne den Insolvenzverwalter zu informieren. Das Landgericht verurteilt ihn wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in vier Fällen.

Entscheidungsgründe
Die Revision hebt die Verurteilung in drei Fällen wegen Bankrotts auf, da das Landgericht den vorrangigen Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB) nicht geprüft hat. Die Zahlungen stellen objektiv inkongruente Deckungen dar, jedoch fehlen Feststellungen zum subjektiven Vorsatz. Die Gesamtstrafe wird deshalb aufgehoben.

Praxishinweis
Bei Zahlungen in der Insolvenz ist stets zu prüfen, ob eine Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) vorliegt, die Bankrottstatbestände (§ 283 StGB) verdrängt. Fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite können zur Aufhebung der Verurteilung führen. Eine differenzierte Strafbarkeit ist im Revisionsverfahren zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - 2 StR 353/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 353/21
    Entscheidungsdatum : 21. Juni 2022
    Amtliche Quelle :

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