BAG, Urteil vom 21.02.2008 - 8 AZR 157/07
LAG Baden-Württemberg 31. Januar 2007
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BAG 21. Februar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei einer KG beschäftigt, die infolge Austritts eines Gesellschafters erlosch und deren Vermögen auf eine GmbH überging. Die GmbH wurde neue Arbeitgeberin. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB, was die Beklagte als Kündigung wertete.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge mit Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers kein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB besteht. Der Widerspruch entfaltet keine Rechtswirkung und kann nicht als Kündigung umgedeutet werden. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgt unabhängig vom Widerspruch.

Praxishinweis
Bei Verschmelzung oder Auflösung des bisherigen Arbeitgebers entfällt das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB. Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen Kündigungsrechte nutzen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein Widerspruch gegen den Übergang ist unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.02.2008 - 8 AZR 157/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 157/07
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2008

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