BVerfG 27. Oktober 1999

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 99 VwGO die vollständige Aktenvorlage einer Sicherheitsüberprüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz. Die Behörde verweigert die Vorlage mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen und § 99 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Gericht bestätigt die Verweigerung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält § 99 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO für mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit die Aktenvorlage für effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Die Vorschrift schränkt die gerichtliche Kontrolle unverhältnismäßig ein, da das Gericht ohne vollständige Aktenkenntnis die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung nicht prüfen kann. Ein „in camera“-Verfahren ist verfassungsgemäß und ermöglicht Geheimhaltung bei gleichzeitiger effektiver Kontrolle.

Praxishinweis
§ 99 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO ist verfassungswidrig, wenn die Aktenvorlage für effektiven Rechtsschutz unerlässlich ist. Bis zur Neuregelung (Frist bis 31.12.2001) sind die Akten dem Gericht vorzulegen, ohne den Beteiligten Einsicht zu gewähren. Dies stärkt die gerichtliche Sachaufklärung bei Geheimschutzinteressen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 385/90
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 1999
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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