BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - 1 StR 387/14
BGH 17. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger entzog seiner Ehefrau durch Todesdrohung zwangsweise den Kontakt zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern und zwang sie, für längere Zeit ins Ausland zu gehen. Er wurde wegen Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger auch bei zwangsweiser Entfernung des sorgeberechtigten Elternteils vom Kind. Nötigung und Entziehung Minderjähriger stehen hier in Tateinheit (§ 52 StGB), da die Nötigungshandlung über die Kindesentziehung hinausging (Ziel: dauerhafte Entfernung der Ehefrau). Die Revision wird insoweit teilweise stattgegeben.

Praxishinweis
Elternteilentzug kann als Entziehung Minderjähriger i.S.d. § 235 StGB gewertet werden. Bei über die Kindesentziehung hinausgehender Nötigungshandlung ist Tateinheit anzunehmen. Dies beeinflusst die Strafzumessung und Konkurrenzbewertung im Strafverfahren maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - 1 StR 387/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 387/14
Entscheidungsdatum : 16. September 2014
Amtliche Quelle :

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