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19. Februar 2005
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1. Juli 2011
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10. November 2016
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19. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- 2.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Fachbeiträge • 203
- 1. Teilweiser Anspruch auf abgenötigte GeldzahlungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. November 2025
- 2. Nötigung: Drohung mit einem empfindlichen ÜbelEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. Januar 2023
- 3. VRRKompakt VRREingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 12. März 2025
- 4. StRR-Kompakt StRR_2025_04Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 3. April 2025
- 5. VRRKompakt VRREingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. September 2025
- 6. StRR-Kompakt StRR_2025_04Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 3. April 2025
- 7. StRR-Kompakt StRR_2025_09Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. September 2025
- 8. VRRKompakt VRREingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. September 2025