BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14
OLG Stuttgart 24. April 2014
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BGH 23. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen angeblich unzureichender Hervorhebung der Widerrufsinformation in Immobiliendarlehensverträgen. Streitentscheidend ist die Ausgestaltung der Widerrufsinformation gemäß §§ 3, 3a UWG, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 EGBGB.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da keine Pflicht zur besonderen grafischen Hervorhebung der Widerrufsinformation besteht. Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB verlangen nur eine klare und verständliche Darstellung, nicht aber eine optische Hervorhebung. Die Verwendung des Musters in Anlage 7 begründet nur bei entsprechender Hervorhebung eine Gesetzlichkeitsfiktion. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher wird die Widerrufsinformation auch ohne besondere Hervorhebung wahrnehmen.

Praxishinweis
Unterlassungsansprüche wegen fehlender Hervorhebung von Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen sind nach aktueller Rechtslage unbegründet. Die Gestaltung der Widerrufsinformation bleibt dem Darlehensgeber überlassen, solange die Angaben klar und verständlich sind. Die Gesamtbetrachtung des Vertragsinhalts ist maßgeblich.

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Fachbeiträge1

  • 1Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen muss nicht grafisch hervorgehoben werdenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 23. Februar 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 549/14
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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