BVerfG, Urteil vom 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger rügen die Verfassungswidrigkeit von §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 3, 19 Zensusgesetz 2011 sowie §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 Stichprobenverordnung. Streitgegenstand ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des registergestützten Zensus 2011 mit Stichprobenverfahren zur amtlichen Einwohnerzahlenermittlung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG) und hält die angegriffenen Normen für verfassungsgemäß. Die Regelungen genügen der Wesentlichkeitsdoktrin, Art. 80 GG und dem Gleichbehandlungsgebot. Die Methodendifferenzierung bei Gemeinden über und unter 10.000 Einwohnern ist sachlich gerechtfertigt. Die Löschungsregelungen verletzen nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder Rechtsschutzinteressen.

Praxishinweis
Der registergestützte Zensus mit Stichprobenverfahren ist verfassungskonform und darf als Grundlage amtlicher Einwohnerzahlen verwendet werden. Die Delegation methodischer Details an die Exekutive ist zulässig. Ungleichbehandlungen nach Gemeindegröße sind verfassungsgemäß, Löschungsfristen und Datenschutzvorgaben müssen beachtet werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvF 1/15
    Entscheidungsdatum : 18. September 2018
    Amtliche Quelle :

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