BGH, Beschluss vom 07.05.2025 - 2 ARs 141/25
BGH 7. Mai 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Das Jugendschöffengericht verurteilt den Beklagten zu Jugendstrafe und Einziehung von Wertersatz. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird am Vollstreckungsort eingeleitet, die Einziehung jedoch nicht. Die Rechtspflegerin beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Vollstreckung der Einziehung.

Entscheidungsgründe
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO scheidet aus, da der Streit nur die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Diese Einleitung ist keine richterliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Aufgabe (§ 83 Abs. 1 JGG). Zuständigkeitsstreitigkeiten über Verwaltungsaufgaben fallen nicht unter § 14 StPO.

Praxishinweis
Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten ausschließlich über die Einleitung der Vollstreckung ist eine Vorlage nach § 14 StPO unzulässig. Die Einziehung von Wertersatz ist zwar vollstreckbar, die Vollstreckungseinleitung bleibt jedoch Verwaltungsaufgabe und nicht gerichtliche Zuständigkeit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 07.05.2025 - 2 ARs 141/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 ARs 141/25
    Entscheidungsdatum : 6. Mai 2025
    Amtliche Quelle :

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