BGH, Urteil vom 08.04.2020 - XII ZR 120/18
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BGH 8. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Gewerberaummieterin Nachzahlung der Grundsteuer als Betriebskosten gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung. Der Mietvertrag regelt die Umlage „sämtlicher Betriebskosten“, nennt aber nur beispielhaft einzelne Kostenarten. Die Beklagte verweigert Zahlung, das Berufungsgericht weist die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 535 BGB i.V.m. §§ 133, 157 BGB: Die Betriebskostenumlage muss bestimmt oder bestimmbar sein. Die einzelvertragliche Vereinbarung ist keine AGB-Klausel, daher gelten keine verschärften Transparenzanforderungen (§ 305 BGB). Der Begriff „Betriebskosten“ ist nach gesetzlicher Definition (§ 556 Abs. 1 BGB, BetrKV) auszulegen, auch im Gewerberaummietrecht. „Sämtliche Betriebskosten“ umfasst dem Wortlaut nach alle im Katalog enthaltenen Kostenarten, insbesondere die Grundsteuer.

Praxishinweis
Bei Gewerberaummietverträgen genügt eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Begriff „sämtliche Betriebskosten“ für die Umlage der Grundsteuer. Eine abschließende Aufzählung oder ausdrückliche Bezugnahme auf die BetrKV ist nicht erforderlich. Die tatsächliche Vertragsauslegung bleibt Sache des Tatrichters, auch unter Berücksichtigung des späteren Verhaltens der Parteien.

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Fachbeiträge1

  • 1Umlage "sämtlicher Betriebskosten" in der GewerbemieteEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 12. Mai 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.04.2020 - XII ZR 120/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 120/18
Entscheidungsdatum : 7. April 2020
Amtliche Quelle :

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