BGH, Urteil vom 22.09.2011 - I ZR 127/10
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Miturheber und Chefkameramann des Films „Das Boot“, verlangt von den Beklagten Auskunft und weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG für Nutzungen vor und nach dem 28. März 2002. Streit besteht über Umfang, Zeitbezug und Berechtigung der Auskunftsansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Auskunftsanspruch des Miturhebers nach § 32a Abs. 1 und 2 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern. § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG begrenzt die weitere Beteiligung auf Erträge aus Verwertungshandlungen nach dem 28. März 2002, verlangt aber Berücksichtigung aller vor dem Stichtag erzielten Erträge bei der Missverhältnissprüfung. Die bisherigen Feststellungen zu klaren Anhaltspunkten für ein auffälliges Missverhältnis genügen nicht; die Sache wird zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Miturheber können Auskunft und weitere Beteiligung nach § 32a UrhG auch allein geltend machen. Bei Altverträgen sind für die Prüfung des Missverhältnisses alle Erträge vor und nach dem 28. März 2002 zu berücksichtigen, wobei die weitere Beteiligung nur für nach diesem Datum erzielte Erträge geschuldet ist. Auskunftsansprüche sind nicht von vornherein unzumutbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.09.2011 - I ZR 127/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 127/10
Entscheidungsdatum : 21. September 2011
Amtliche Quelle :

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