BAG, Urteil vom 18.12.2014 - 2 AZR 163/14
LAG Köln 17. Januar 2014
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BAG 18. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zwei außerordentliche sowie zwei hilfsweise ordentliche Kündigungen (10. und 17. Dezember 2012). Er erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung und erweiterte diese auf die zweite Kündigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung gewahrt ist, wenn deren Unwirksamkeit vor Verhandlungsende geltend gemacht wird (analoge Anwendung von § 6 KSchG). Die außerordentlichen Kündigungen sind mangels wichtigen Grundes (§ 626 BGB) unwirksam, die ordentlichen Kündigungen sind sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Kündigungsschutzklagen erfassen regelmäßig auch Folgekündigungen, die vor oder zeitgleich mit dem ersten Auflösungstermin wirksam werden sollen. Arbeitgeber müssen daher mit umfassendem Angriff auf alle Kündigungen rechnen, die innerhalb der ursprünglichen Klagefrist Wirkung entfalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.12.2014 - 2 AZR 163/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 163/14
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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