BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17
LG Düsseldorf 10. Juli 2015
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BGH 19. Juli 2016
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BGH 24. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz der Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall gemäß abgetretenem Recht. Streit besteht über die Höhe der erforderlichen Kosten, insbesondere Grundhonorar und Nebenkosten eines privaten Kfz-Gutachtens. Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit und Wirksamkeit der Abtretung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den grundsätzlichen Ersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, § 249 BGB, betont aber die Darlegungslast des Geschädigten für die Erforderlichkeit der Kosten. Die Höhe der Kosten ist nach § 287 ZPO zu schätzen; dabei sind nur tatsächlich erforderliche und zweckmäßige Aufwendungen zu ersetzen. Die vom Berufungsgericht herangezogene BVSK-Honorarbefragung 2011 ist für Nebenkosten ungeeignet, da unklare Vorgaben vorliegen. Die Nebenkosten sind als Kosten des täglichen Lebens zu bewerten und dürfen nicht pauschal ohne Plausibilitätskontrolle übernommen werden. Die Sache wird zur erneuten Feststellung der Schadenshöhe und erforderlichen Kosten zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Ersatz von Sachverständigenkosten ist auf die Erforderlichkeit und Plausibilität der Kosten zu achten. Pauschale Nebenkostenvereinbarungen sind kritisch zu prüfen. Die BVSK-Honorarbefragung 2011 eignet sich nicht als alleinige Schätzgrundlage für Nebenkosten. Eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung ist Voraussetzung für Minderung.

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    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 61/17
Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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