BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09
OLG Stuttgart 14. Mai 2009
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BGH 25. November 2010
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BGH 20. Dezember 2010

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagten aus dem Nachlass der Erblasserin, insbesondere für drei Grundstücke. Streit besteht über die Bewertung der Grundstücke zum Erbfallzeitpunkt, da Verkaufserlöse unter den Gutachterwerten liegen.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 2311 Abs. 1 BGB ist für die Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert zum Erbfall maßgeblich. Das Gericht bestätigt, dass sich die Bewertung grundsätzlich am tatsächlichen Verkaufserlös orientiert, auch wenn dieser unter dem Schätzwert liegt. Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für abweichende Marktverhältnisse oder bauliche Veränderungen nach dem Erbfall (§ 287 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Revision wird zugelassen, da das Berufungsgericht die Klägerin unzureichend angehört und Beweisaufnahme verweigert hat.

Praxishinweis
Für Pflichtteilsansprüche ist der tatsächliche Verkaufspreis als Wertgrundlage vorrangig, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte weist nach, dass Marktveränderungen oder bauliche Mängel nach dem Erbfall den Wert beeinflussen. Die Beweislast hierfür liegt beim Pflichtteilsberechtigten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 124/09
    Entscheidungsdatum : 25. November 2010
    Amtliche Quelle :

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