BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - B 14 AS 424/19 B
BSG 3. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Entfernung sämtlicher sie betreffender Kontoauszüge aus den Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Feststellung einer Rechtsverletzung durch deren Speicherung. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da kein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) vorliegt. Die streitige Rechtsfrage zur Erforderlichkeit der Speicherung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist durch ein späteres Senatsurteil (B 14 AS 7/19 R) bereits geklärt und somit nicht klärungsbedürftig.

Praxishinweis
Die Speicherung von Kontoauszügen in Verwaltungsakten ist auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Bescheidkorrektur nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X zulässig. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, Revision wird daher regelmäßig nicht zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - B 14 AS 424/19 B
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 424/19 B
    Entscheidungsdatum : 2. September 2020
    Amtliche Quelle :

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