BGH, Urteil vom 18.11.2025 - VIa ZR 1085/22
BGH 18. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen gebrauchten Mercedes-Benz mit Dieselmotor Euro 5, der eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Er verlangt Schadensersatz, da das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung manipuliert ist. Die Vorinstanzen lehnten die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf, da § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Ein Anspruch auf Differenzschaden besteht, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine deliktische Haftung verneint und keine Feststellungen zum Differenzschaden getroffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen in Gebrauchtfahrzeugen ist ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG-FGV möglich. Mandanten sollten zur Schadensberechnung und substantiiertem Vortrag zum Differenzschaden angehalten werden. Berufungsgerichte müssen entsprechende Feststellungen treffen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.11.2025 - VIa ZR 1085/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1085/22
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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