BGH, Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14
BGH 19. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus einer privaten Unfallversicherung nach einem Sturz während einer Übungsleitertätigkeit Invaliditätsentschädigung. Die Beklagte verweigert Leistung mit der Begründung, die Beschwerden beruhten auf vorbestehenden degenerativen Veränderungen, nicht auf dem Unfall.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass im privaten Unfallversicherungsrecht für den adäquaten Kausalzusammenhang gemäß § 178 VVG keine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung des Unfalls erforderlich ist. Eine Mitwirkung genügt, wenn sie nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Vorschäden schließen die Kausalität nicht aus. Das Berufungsgericht muss daher neu feststellen, ob der Unfall die Aktivierung der vorbestehenden Arthrose und die Invalidität verursacht hat.

Praxishinweis
Bei der Prüfung von Kausalität in der privaten Unfallversicherung ist auf die geringere Anforderungen gegenüber dem Sozialversicherungsrecht zu achten. Vorschäden mindern den Versicherungsschutz nicht automatisch, sondern führen allenfalls zu einer Leistungsminderung nach Nr. 3 AUB 2000. Die Beweislast für Mitwirkung von Vorerkrankungen liegt beim Versicherer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 521/14
Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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