BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
LSG Schleswig-Holstein 29. Mai 2006
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BSG 18. März 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Bewohnerin eines Pflegeheims, schloss kurz vor Heimeintritt einen Bestattungsvorsorgevertrag über 6.000 Euro ab. Der Sozialhilfeträger verweigerte Leistungen mit der Begründung, das Vermögen sei verwertbar. Streitgegenstand sind §§ 88 BSHG, 90 SGB XII sowie §§ 1, 2 GSiG hinsichtlich der Vermögensanrechnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Verwertbarkeit des Bestattungsvorsorgevertrags und zur Angemessenheit vorliegen. Vermögen aus angemessener Bestattungsvorsorge ist nach § 88 Abs. 3 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich nicht anzurechnen, es sei denn, der Vertrag wurde mit dem Ziel abgeschlossen, Sozialhilfe zu erschleichen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).

Praxishinweis
Bestattungsvorsorgevermögen ist als Schonvermögen zu behandeln, sofern es angemessen ist und nicht missbräuchlich zur Leistungsgewährung eingesetzt wurde. Vor Verwertung sind vertragliche Kündigungsrechte, tatsächliche Verwertbarkeit und individuelle Härtefälle sorgfältig zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8/9b SO 9/06 R
Entscheidungsdatum : 17. März 2008
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text