BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VIII ZR 113/17
BGH 16. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Mieter die Abrechnung der Heizkosten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV mit 70 % Verbrauchsanteil. Die Beklagte rechnet bislang zu 50 % nach Fläche und 50 % nach Verbrauch ab. Die Klage wurde erstinstanzlich stattgegeben, im Berufungsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV (nicht erfülltes Wärmeschutzniveau, Öl-/Gasheizung, überwiegend gedämmte Leitungen) vorliegen. Ein Anspruch auf künftige Abrechnung nach 70 % Verbrauch besteht gem. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV. Das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist nicht abschließend und nicht entsprechend anwendbar.

Praxishinweis
Mieter können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV eine verbindliche Umstellung der Heizkostenabrechnung auf 70 % Verbrauch verlangen. Vermieter dürfen nicht auf das Kürzungsrecht verweisen, um fehlerhafte Abrechnungen fortzuführen. Die Änderung ist auch außerhalb des vertraglichen Abrechnungszeitraums möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VIII ZR 113/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 113/17
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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