BGH, Urteil vom 03.09.2015 - III ZR 66/14
OLG Düsseldorf 28. Januar 2014
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BGH 3. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Honorar für Beratungsleistungen bis August 2007. Die Klage wird am 30.12.2011 eingereicht, die Zustellung erfolgt erst am 16.03.2012 nach Prozesskostenhilfeantrag am 23.01.2012. Streitgegenstand ist die Verjährung der Honoraransprüche.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung wird durch die Klageeinreichung und die Zustellung „demnächst“ gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt. Verzögerungen bis 14 Tage sind geringfügig. Die Prozesskostenfinanzierungszusage eines Dritten zählt als verwertbares Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII), beseitigt Bedürftigkeit und rechtfertigt den späteren Prozesskostenhilfeantrag.

Praxishinweis
Finanzierungszusagen Dritter können im PKH-Verfahren die Bedürftigkeit entfallen lassen. Verzögerungen bei Zustellung bis 14 Tage sind regelmäßig hinzunehmen. Prozesskostenhilfeanträge nach erfolgter Finanzierungssicherung sind zulässig und hemmen Verjährung rückwirkend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.09.2015 - III ZR 66/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 66/14
Entscheidungsdatum : 2. September 2015
Amtliche Quelle :

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