BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.09.2017 - 2 BvR 455/17
BVerfG 22. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er wurde kurzfristig wegen Reparaturarbeiten und anschließend aufgrund eines Vorfalls mit einem Mitpatienten in einen Kriseninterventionsraum verlegt und dort drei Tage eingeschlossen. Er begehrt gerichtlichen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen.

Entscheidungsgründe
Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum und des Oberlandesgerichts Hamm verletzen den Kläger in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Insbesondere verkennen sie das Fortbestehen des Feststellungsinteresses bei schwerwiegenden, aber zeitlich beendeten Grundrechtseingriffen und machen das Rechtsmittel nach § 116 Abs. 1 StVollzG ineffektiv.

Praxishinweis
Bei kurzfristigen Freiheitsentziehungen im Maßregelvollzug ist ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses anzunehmen, auch wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Gerichte müssen das Feststellungsinteresse verfassungskonform prüfen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und Rechtsmittel nicht ins Leere laufen zu lassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.09.2017 - 2 BvR 455/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 455/17
    Entscheidungsdatum : 21. September 2017
    Amtliche Quelle :

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