BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 34/19
BGH 5. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte versetzt Babynahrung mit tödlichem Ethylenglykol, verteilt diese in Lebensmittelmärkten und fordert unter Androhung weiterer Vergiftungen 11,75 Mio. Euro. Er wird wegen versuchten Mordes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge verurteilt.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt Tatbestandsmäßigkeit des versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 StGB) und der versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 255, 22, 23 StGB). Rücktritt vom Versuch des Mordes und der Todesfolge erfolgt wirksam durch Verhinderung des Taterfolgs (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) mittels konkreter Warnung. Rücktritt von der Qualifikation scheidet aus, da Erpressungsvorsatz fortbesteht.

Praxishinweis
Rücktritt vom Versuch der Erfolgsqualifikation ist möglich durch Verhinderung des qualifizierten Erfolgs. Ein Rücktritt vom Grunddelikt (hier besonders schwere räuberische Erpressung) erfordert hingegen vollständige Aufgabe des Tatentschlusses. Warnhinweise können eine neue Kausalkette zur Erfolgsverhinderung begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 34/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 34/19
Entscheidungsdatum : 4. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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