BGH, Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17
BGH 24. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von den Beklagten Nachzahlungen aus Nebenkosten, Mietausfall, Gutachter- und Renovierungskosten sowie restliche Miete. Die Beklagten leisteten zu Mietbeginn eine Barkaution. Nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgte keine ausdrückliche Kautionsabrechnung. Die Beklagten setzten die Kaution mit den Nebenkostennachforderungen aufgerechnet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Fälligkeit der Kaution mit Zugang der Abrechnung, die auch konkludent durch Klageerhebung erfolgen kann (§§ 387, 389, 259 BGB). Der Vermieter darf streitige Forderungen in die Abrechnung einbeziehen und damit die Kaution verwerten. Unterlässt der Vermieter die Verwertung, kann der Mieter mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Vermieter müssen die Kaution nach Mietende innerhalb angemessener Frist abrechnen, auch bei streitigen Forderungen. Die Abrechnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Unterbleibt die Verwertung, ist der Kautionsrückzahlungsanspruch fällig und der Mieter kann aufrechnen. Dies sichert eine zügige Abwicklung des Mietverhältnisses.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 141/17
Entscheidungsdatum : 23. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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