BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16
LG Bayreuth 21. September 2016
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BGH 18. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Streit besteht über den maßgeblichen Gegenstandswert: Klägerin fordert Berechnung auf Basis des vollen Wiederbeschaffungswerts, Beklagte nur auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Gegenstandswert für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten dem berechtigten Schadensersatzanspruch gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht. Bei Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands ist der Restwert abzuziehen, da der Schaden nur in der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert besteht. Die abstrakte Möglichkeit, den vollen Wiederbeschaffungswert zu verlangen, ohne tatsächliche Geltendmachung, erhöht den Gegenstandswert nicht.

Praxishinweis
Für die Kostenerstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren ist der Gegenstandswert auf den tatsächlich berechtigten Schadensersatzanspruch zu begrenzen. Bei Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands ist der Restwert abzuziehen; eine Berechnung auf Basis des ungekürzten Wiederbeschaffungswerts ist unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 465/16
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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