BAG, Beschluss vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13
ArbG Wesel 28. März 2012
>
ArbG Wesel 22. Juli 2013
>
LAG Düsseldorf 25. November 2013
>
BAG 17. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein Berufungsverfahren, in dem kein Gerichtstermin stattfand. Die Streitgegenstände wurden in einem anderen Verfahren durch Vergleich erledigt, wobei die dortige Terminsgebühr unter Berücksichtigung der Gegenstände des Berufungsverfahrens erhöht wurde.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, da gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr nur bei tatsächlicher Wahrnehmung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Termins entsteht. Die Einbeziehung von Streitgegenständen in einem anderen Verfahren begründet keine eigenständige Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühr bemisst sich ausschließlich nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Verfahren (§ 2 Abs. 1 RVG).

Praxishinweis
Eine Terminsgebühr kann nicht für ein Verfahren geltend gemacht werden, in dem kein Termin stattfand, auch wenn dessen Streitgegenstände in einem anderen Verfahren verhandelt und dort vergütungswirksam berücksichtigt wurden. Doppelte Gebühren für dieselbe Tätigkeit sind unzulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 10 AZB 81/13
    Entscheidungsdatum : 16. Februar 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text