BAG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
BAG 18. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, befristet als Luftfrachtabfertiger beschäftigt, gerät mit einem Kollegen in eine tätliche Auseinandersetzung während der Arbeitszeit. Die Beklagte kündigt daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung wegen angeblicher Mitverantwortung des Klägers an der Eskalation und tätlichen Auseinandersetzung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf, da dieses den wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB verkannt hat. Eine fristlose Kündigung ist nicht allein wegen einer Mitwirkung an der Eskalation verbaler Streitigkeiten gerechtfertigt. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine erhebliche aktive Beteiligung des Klägers an der Schlägerei. Die sekundäre Darlegungslast des Klägers ist nicht überspannt.

Praxishinweis
Bei fristlosen Kündigungen wegen tätlicher Auseinandersetzungen ist eine differenzierte Prüfung der aktiven Beteiligung erforderlich. Arbeitgeber müssen substantiierte Beweise vorlegen; bloße Eskalationsbeiträge genügen nicht. Die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers ist begrenzt, eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bleibt entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 1039/06
Entscheidungsdatum : 17. September 2008

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