BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 5 StR 388/25
BGH 2. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten warfen am 12. Juni 2023 Molotow-Cocktails in ein Mehrfamilienhaus, wodurch Rauchvergiftungen und ein Sachschaden von ca. 150.000 Euro entstanden. Sie wurden wegen versuchten Mordes, schwerer Brandstiftung u.a. verurteilt. Im Verfahren wurde einem Zuschauer der Zutritt zur Hauptverhandlung ohne Begründung verweigert.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird wegen eines Verstoßes gegen die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 Abs. 1 GVG) aufgehoben. Die sitzungspolizeiliche Anordnung, einem Zuschauer den Zutritt zu verweigern, überschreitet das Ermessen der Vorsitzenden, da eine wirksame Einlasskontrolle bereits Störungen verhinderte und keine ausreichende Begründung für den Ausschluss vorlag.

Praxishinweis
Bei Ausschluss von Zuschauern ist eine nachvollziehbare Begründung erforderlich. Sicherheitsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein und das Ermessen der Vorsitzenden darf nicht überschritten werden, um eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und damit Revisionsgründe zu vermeiden.

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  • 3Foto im Sitzungssaal: Ausschluss eines Zuschauers von der HauptverhandlungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. April 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 5 StR 388/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 388/25
Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2025
Amtliche Quelle :

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