BGH, Urteil vom 16.05.2023 - VI ZR 116/22
LG Hamburg 5. März 2021
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BGH 16. Mai 2023
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BGH 19. September 2023
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BVerfG 10. April 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe aus seinen beschlagnahmten privaten Tagebüchern, die im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren gegen ihn stehen. Die Beklagte hatte diese Auszüge unter Nennung des Klägers veröffentlicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB, da diese Strafnorm kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Private Tagebücher sind keine amtlichen Dokumente i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB. Die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Klägers wird durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit der Beklagten überlagert.

Praxishinweis
Die wörtliche Wiedergabe privater, beschlagnahmter Tagebuchaufzeichnungen in Berichterstattungen ist nicht per se untersagbar. § 353d Nr. 3 StGB begründet keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit ist entscheidend, insbesondere bei hohem öffentlichem Informationsinteresse.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.05.2023 - VI ZR 116/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 116/22
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2023
Amtliche Quelle :

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