BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R
SG Köln 16. Januar 2013
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LSG Nordrhein-Westfalen 22. Juni 2015
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BSG 12. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen W die Zahlung weiterer Sozialhilfeleistungen für stationäre Pflege im Oktober 2007. Streitgegenstand sind 942,57 Euro, die die Beklagte nach § 44 SGB X nicht rückwirkend bewilligt hat, da Einkommen und vorrangige Leistungen den Bedarf decken.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26.2.2009 (§§ 19, 61, 82, 85, 116 SGB XII; § 44 SGB X). Einkommen der W ist trotz Kontosaldo im Soll als bereite Mittel anzurechnen; das Verhalten des bevollmächtigten Enkels ist ihr zuzurechnen (§ 164 BGB). Mietkosten der früheren Wohnung sind nicht bedarfssteigernd, da der Mitbewohner die Wohnung nicht zeitnah kündigte.

Praxishinweis
Bei stationärer Pflege ist Einkommen auch bei negativen Kontosalden als verfügbar zu werten. Die Zurechnung von Vertretern mit Generalvollmacht ist zu beachten. Mietkosten für nicht genutzte Wohnungen mindern den Bedarf nur, wenn der Leistungsberechtigte alles Zumutbare zur Kostenminimierung unternimmt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 23/15 R
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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