BGH, Urteil vom 17.11.2023 - V ZR 192/22
OLG Dresden 15. September 2022
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BGH 17. November 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ließ sein Fahrzeug unbefugt auf einem privaten Grundstück abstellen. Die Beklagte wurde von der Grundstücksverwalterin mit Abschleppen und Verwahrung beauftragt. Nach Herausgabeverlangen des Klägers verweigerte die Beklagte die Rückgabe, forderte Verwahrkosten für über ein Jahr.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) nur bis zum Herausgabeverlangen des Klägers. Verwahrkosten sind bis dahin ortsüblich und erforderlich. Nach Herausgabeverlangen entfällt der Anspruch, da weitere Verwahrung nicht mehr zur Störungsbeseitigung dient. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch gem. §§ 823, 858 BGB greift nicht weiter. Ein Anspruch aus § 304 BGB scheidet mangels Annahmeverzugs aus.

Praxishinweis
Verwahrkosten nach Abschleppen unbefugt abgestellter Fahrzeuge sind nur bis zum Herausgabeverlangen erstattungsfähig. Grundstücksbesitzer müssen den Halter unverzüglich informieren, um Aufwendungsersatzansprüche zu begrenzen. Die Verweigerung der Herausgabe zur Durchsetzung von Kostenansprüchen ist rechtlich nicht gedeckt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2023 - V ZR 192/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 192/22
Entscheidungsdatum : 16. November 2023
Amtliche Quelle :

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