BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 268/11
LG Berlin 25. Oktober 2011
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BGH 6. Juli 2012

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Sachverhalt
Der Kläger parkte unberechtigt in einer Feuerwehranfahrtszone auf Privatgrundstück. Die Beklagte, beauftragt und mit Abtretung der Ersatzansprüche der Grundstücksbesitzerin, ließ das Fahrzeug abschleppen und forderte Abschleppkosten. Der Kläger verlangt Rückzahlung überhöhter Kosten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 812 Abs. 1 BGB steht dem Kläger zwar ein Bereicherungsanspruch gegen die Grundstücksbesitzerin zu, nicht jedoch gegen die Beklagte. Die Rückabwicklung erfolgt zwischen Schuldner und Zedent, auch bei Abtretung des Schadensersatzanspruchs (§ 823 BGB). Die Beklagte übt lediglich ein zulässiges Zurückbehaltungsrecht aus.

Praxishinweis
Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richten sich grundsätzlich gegen den Grundstücksbesitzer, auch bei Abtretung an das Abschleppunternehmen. Eine Direktkondiktion gegen das Abschleppunternehmen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 268/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 268/11
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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