BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R
LSG Nordrhein-Westfalen 12. Mai 2011
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BSG 12. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Erstattung der Miet- und Nebenkosten während seiner Inhaftierung (1.2.2008–23.1.2009). Die Beklagte verweigert die Leistung nach §§ 67, 68 SGB XII. Das LSG weist die Klage ab, da keine sozialen Schwierigkeiten vorlägen und eine Haftdauer über einem Jahr eine Leistung ausschließe.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das Urteil auf und verweist zurück, da der Kläger partiell prozessunfähig ist (§§ 71 SGG, 104 BGB). Die Annahme des LSG, soziale Schwierigkeiten lägen nicht vor, und die pauschale Haftdauergrenze sind rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der besonderen Lebensverhältnisse und sozialen Schwierigkeiten sowie der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 67, 68 SGB XII ist erneut vorzunehmen.

Praxishinweis
Bei Inhaftierten mit psychischen Störungen ist die Prozessfähigkeit sorgfältig zu prüfen. Eine pauschale Ablehnung von Mietkostenübernahmen bei Haft über einem Jahr ist unzulässig. Die Prognose sozialer Schwierigkeiten und die konkrete Haftdauer sind im Einzelfall differenziert zu bewerten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 24/12 R
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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