BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16
OLG Frankfurt 3. März 2016
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BGH 4. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin einer Privatklinik, verlangt von dem Beklagten, Betreiber eines Bewertungsportals, Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Patienten, die dieser auf dem Portal veröffentlicht hatte und die der Beklagte nach Beanstandung inhaltlich geändert hat.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Der Beklagte hat sich durch eigenständige redaktionelle Eingriffe in die Nutzerbewertung die Äußerungen zu eigen gemacht und haftet als unmittelbarer Störer. Die beanstandeten Äußerungen sind unwahre Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen.

Praxishinweis
Portalbetreiber haften als unmittelbare Störer, wenn sie Nutzerbewertungen inhaltlich redaktionell prüfen und eigenmächtig ändern. Eine bloße technische Bereitstellung ohne inhaltliche Einflussnahme begründet keine Haftung. Sorgfaltspflichten zur Wahrheitsprüfung sind insbesondere bei Änderungen ohne Rücksprache strikt zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 123/16
Entscheidungsdatum : 3. April 2017
Amtliche Quelle :

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