BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15
LG Köln 25. Februar 2015
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BGH 29. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, eine prominente Person, verlangt Unterlassung der Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Die Beklagte veröffentlichte in einer Illustrierten detaillierte Angaben zu Genesung und Behandlung, die der Kläger als Eingriff in seine Privatsphäre rügt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Zugrundelegung von § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, dass konkrete Angaben zu elementaren Beeinträchtigungen (z.B. Schlucken, Sprechen) das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und unzulässig sind. Allgemeine medizinische Erläuterungen und öffentliche Verlautbarungen hingegen sind von berechtigtem Informationsinteresse gedeckt und zulässig.

Praxishinweis
Bei Berichterstattung über Gesundheitszustände prominenter Personen ist zwischen konkreten, privaten Details und allgemeinmedizinischen Informationen zu differenzieren. Nur erstere sind unter dem Schutz der Privatsphäre zu subsumieren und können Unterlassungsansprüche begründen. Die Presse darf öffentliche Äußerungen kommentieren und medizinische Maßnahmen erläutern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 382/15
Entscheidungsdatum : 28. November 2016
Amtliche Quelle :

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