BVerfG, Entscheidung vom 14.10.2009 - 1 BvR 2430/09
BVerfG 14. Oktober 2009
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BVerfG 14. Oktober 2009

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Sachverhalt
Zwei Kläger wenden sich gegen Verfügungen und Beschlüsse der Jugendkammer des Landgerichts Ulm sowie des Oberlandesgerichts Stuttgart, die eine zahlenmäßige Beschränkung der zur Hauptverhandlung zugelassenen Pressekorrespondenten im Jugendstrafverfahren anordnen. Sie beantragen zudem einstweilige Anordnungen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht angenommen. Die Beschränkung der Pressekorrespondenten verletzt weder die Informationsfreiheit noch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das gesetzgeberische Ziel des § 48 Abs. 1 JGG, eine jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre zu schaffen, rechtfertigt die zahlenmäßige Begrenzung. Die Auswahlentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.

Praxishinweis
Im Jugendstrafverfahren ist eine zahlenmäßige Beschränkung der Pressevertreter verfassungsgemäß, wenn sie dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Jugendlicher und erzieherischen Zielen dient. Die Gerichte haben hierbei einen weiten Ermessensspielraum, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 14.10.2009 - 1 BvR 2430/09
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2430/09
    Entscheidungsdatum : 13. Oktober 2009
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text