BAG, Beschluss vom 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
LAG Berlin-Brandenburg 29. Mai 2012
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BAG 25. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt nach § 80 Abs. 3 BetrVG die Zustimmung der Arbeitgeberin zur Hinzuziehung einer Rechtsanwaltskanzlei als Sachverständige zur Klärung von Mitbestimmungsrechten bei Leistungszulagen und Zuschlagsabrechnungen. Die Arbeitgeberin verweigert die Zustimmung, der Betriebsrat beantragt gerichtliche Ersetzung.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. § 80 Abs. 3 BetrVG begründet keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen, wenn dieser nach § 40 Abs. 1 BetrVG im Rahmen einer Mandatierung zur Beratung und Rechtsdurchsetzung beauftragt werden kann. Ein gerichtliches Verfahren zur Zustimmungsersetzung ist ineffizient und kostenintensiv gegenüber anwaltlicher Mandatierung.

Praxishinweis
Betriebsräte können in konkreten Mitbestimmungsstreitigkeiten ohne Arbeitgeberzustimmung nach § 40 Abs. 1 BetrVG einen Rechtsanwalt beauftragen. Die gerichtliche Durchsetzung der Zustimmung zur Sachverständigenbeauftragung nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist nur bei fehlender Mandatierungsmöglichkeit zulässig und meist nicht zweckmäßig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 7 ABR 70/12
    Entscheidungsdatum : 24. Juni 2014
    Amtliche Quelle :

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