BAG, Beschluss vom 16.11.2005 - 7 ABR 12/05
LAG Hamburg 24. Februar 2005
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BAG 16. November 2005

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Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt nach § 80 Abs. 3 BetrVG die Kostenübernahme für einen Rechtsanwalt als Sachverständigen zur Prüfung von Formulararbeitsverträgen auf Vereinbarkeit mit dem Nachweisgesetz und §§ 305c–310 BGB. Die Arbeitgeberin verweigert die Zustimmung, das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht lehnen den Antrag ab.

Entscheidungsgründe
Das Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfasst nur die Rechtskontrolle der Vertragsklauseln, keine Zweckmäßigkeitsprüfung. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn der Betriebsrat fehlende Kenntnisse nicht kostengünstiger durch innerbetriebliche Informationsquellen oder eigene Bemühungen erlangen kann. Der Betriebsrat hat diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft.

Praxishinweis
Betriebsräte müssen vor der Beauftragung externer Sachverständiger gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG alle innerbetrieblichen Erkenntnisquellen nutzen und den Arbeitgeber um umfassende Unterrichtung bitten. Die Kostenübernahme für externe Rechtsgutachten ist nur bei tatsächlicher Erforderlichkeit und Ausschöpfung interner Informationswege durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 16.11.2005 - 7 ABR 12/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 12/05
Entscheidungsdatum : 16. November 2005

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