BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15
BVerfG 18. Juli 2015
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BVerfG 20. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Hausverbots und eines Werbeverbots für eine geplante Versammlung auf einem privatwirtschaftlich betriebenen, aber öffentlich zugänglichen Platz. Zudem verlangt er die Deaktivierung der Videoüberwachung während der Versammlung „Bierdosen-Flashmob für die Freiheit“.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht gewährt den Eilantrag teilweise nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG umfasst auch Versammlungen auf privaten, öffentlich zugänglichen Flächen im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Eigentumsrechte der Beklagten aus Art. 14 GG sind durch die kurzzeitige, ordnungsgemäße Versammlung nicht überwiegen. Ein Verbot der Facebook-Werbung verletzt ebenfalls die Versammlungsfreiheit. Die Videoüberwachung wurde mangels Substantiierung abgelehnt.

Praxishinweis
Versammlungen auf privatwirtschaftlich betriebenen, öffentlich zugänglichen Plätzen sind grundrechtskonform möglich, wenn die Eigentumsrechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die Versammlungsfreiheit schützt auch Organisationsakte wie Werbung. Videoüberwachung ist nur bei konkreter Darlegung einschränkbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvQ 25/15
    Entscheidungsdatum : 17. Juli 2015
    Amtliche Quelle :

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