BPatG, Beschluss vom 08.12.2025 - 19 W (pat) 23/23
BPatG 8. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Patentinhaber verteidigt ein auf ein Steckverbindermodul erteiltes Patent gegen Einsprüche zweier Parteien, die die vollständige Widerrufung wegen mangelnder Patentfähigkeit nach §§ 1–5, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG beantragen. Das Patent wurde beschränkt aufrechterhalten, gegen diese Beschränkung richtet sich die Beschwerde.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da der Patentanspruch 1 in der beschränkten Fassung zulässig auf die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zurückgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1, 3, 4 PatG). Insbesondere ist die mehrteilige Gehäuseausbildung neu und nicht naheliegend gegenüber dem Stand der Technik, der ein einteiliges Gehäuse offenbart.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die Zulässigkeit von Patentbeschränkungen zur Wahrung der Patentfähigkeit. Für Steckverbindermodule ist die Kombination aus mehrteiliger Gehäusekonstruktion und spezifischen Befestigungsmitteln als erfinderisch anerkannt. Eine unzulässige Erweiterung liegt bei klarer Rückführung auf ursprüngliche Unterlagen nicht vor.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 08.12.2025 - 19 W (pat) 23/23
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 19 W (pat) 23/23
    Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2025

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