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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 08.12.2025 - 19 W (pat) 23/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 23/23 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Dezember 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:081225B19Wpat23.23.0 betreffend das Patent 10 2014 108 847
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Univ. Musiol als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn und die Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden II wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 25. Juni 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2014 108 847 mit der Bezeichnung "Steckverbindermodul" erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 30. August 2018 erfolgt.
Gegen das Patent haben die Einsprechende I und Streitgenossin am 15. Mai 2019 und die beschwerdeführende Einsprechende II am 29. Mai 2019 jeweils Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Beide Einsprechende haben sich dabei auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG gestützt. Mit am Ende der Anhörung vom 27. April 2023 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 34 des DPMA das Patent im Umfang des Hilfsantrags I vom 11. Dezember 2019 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. Juni 2023 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden II. Sie macht sinngemäß geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA eingereichten Fassung hinaus und beruhe darüber hinaus nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden II und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2023 aufzuheben und das Patent 10 2014 108 847 vollumfänglich zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden II zurückzuweisen.
Der Vortrag der beschwerdeführenden Einsprechenden II nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I zuletzt auf folgende Unterlagen Bezug:
E1 Unterlagenkonvolut E1.1 Foto "HVS-GND 0 1 TYCO Elektronics" E1.2 Foto Paketaufkleber "DATE CODE 0724D5" E1.3.1 TYCO Elektronics: "HVS High Variable System, Modular System Overview", Issued 8-2007 E1.3.2 TYCO Elektronics: "HVS High Variable System, Modular System Übersicht", Augabe 7-2011 E1.4 Technische Zeichnung "MODULE INSERT HVS-GND" 14.02.2006 E7 US 5 831 815 A
Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag I vom 11. Dezember 2019 lautet:
Elektrisches Steckverbindermodul (1), bestehend aus einem Gehäuse (2) und zumindest einem elektrischen Kontaktelement (3), wobei das Gehäuse (2) eine Steckseite (21), eine Anschlussseite (22) und zwei Befestigungsseiten (23) bildet, wobei die Befestigungsseiten (23) jeweils zumindest ein Befestigungsmittel aufweisen, wobei das Kontaktelement (3) in dem einem Gehäuse (2) aufgenommen ist, und wobei das Kontaktelement (3) von der Steckseite (21) und der Anschlussseite (22) zugänglich ist, wobei das Gehäuse (2) aus einem elektrisch leitfähigen Material besteht und elektrisch leitend mit dem Kontaktelement (3) in Kontakt steht, wobei zumindest eine der Befestigungsseiten (23) ein Befestigungsmittel erster Art (5) und ein Befestigungsmittel zweiter Art (7) aufweist, wobei das Befestigungsmittel erster Art (5) und das Befestigungsmittel zweiter Art (7) an der zumindest einen Befestigungsseite (23) zueinander beweglich vorgesehen sind, wobei das Befestigungsmittel erster Art (5) starr am Gehäuse (2) vorgesehen ist und das Befestigungsmittel zweiter Art (7) derart beweglich am Gehäuse (2) vorgesehen ist, dass zwischen dem Befestigungsmittel erster Art (5) und dem Befestigungsmittel zweiter Art (7) ein Bauteil eingeklemmt werden kann, das Gehäuse (2) aus zumindest zwei Gehäuseteilen (24) gebildet ist, wobei das Kontaktelement (3) zwischen den Gehäuseteilen (24) eingeklemmt ist.
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden II hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag I vom 11. Dezember 2019 in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurückgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).
1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist ein elektrisches Steckverbindermodul, das dafür bestimmt ist, zusammen mit weiteren Modulen in einen Modular- bzw. Halterahmen eingesetzt zu werden. Der Modularrahmen wird dann mit den darin aufgenommenen Steckverbindermodulen in ein Steckverbindergehäuse montiert (Streitpatentschrift, Absätze 0001 bis 0003).
Bei den aus dem Stand der Technik bekannten modularen Steckverbindern bestehe das Problem, dass eine Kontaktierung und Übertragung einer elektrischen Masse nur in einem querschnittsmäßig limitierten Maße möglich sei, da die an dem Halterahmen vorgesehenen Befestigungen für einen Masseanschluss bauartbedingt meist nur für einen Leiterquerschnitt von bis zu 10 mm2 ausgelegt seien. Auch die Nutzung von Masse-Kontaktelementen in Steckverbindermodulen sei durch den Anschluss an den Masseanschluss am Halterahmen reglementiert. Eine sichere elektrische Verbindung des Massekontakts mit dem Halterahmen sei somit nicht möglich (Streitpatentschrift, Absätze 0008 und 0009).
2. Vor diesem Hintergrund bestehe die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe darin, ein Steckverbindermodul so auszubilden, dass eine elektrische Kontaktierung des elektrischen Kontaktelements mit einem Halterahmen, in welchen das Steckverbindermodul eingesetzt werde, auch bei sehr großen Leiterquerschnitten sichergestellt sei. Dabei solle die Nutzung von bekannten Halterahmen, die für solch große Leiterquerschnitte nicht ausgelegt seien, weiterhin möglich sein (Absatz 0010).
3. Diese Aufgabe wird durch ein Steckverbindermodul mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I genannten Merkmalen gelöst.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I lautet unter Hinzufügung einer Gliederung:
1. Elektrisches Steckverbindermodul (1) bestehend aus, 1.1 einem Gehäuse (2) und 1.2 zumindest einem elektrischen Kontaktelement (3), 2. wobei das Gehäuse (2) 2.1 eine Steckseite (21), 2.2 eine Anschlussseite (22) und 2.3 zwei Befestigungsseiten (23) bildet, 3. wobei die Befestigungsseiten (23) jeweils zumindest ein Befestigungsmittel aufweisen, 4.1. wobei das Kontaktelement (3) in dem einen Gehäuse (2) aufgenommen ist, und 4.2. wobei das Kontaktelement (3) von der Steckseite (21) und der Anschlussseite (22) zugänglich ist, 5. wobei das Gehäuse (2) 5.1. aus einem elektrisch leitfähigen Material besteht und 5.2. elektrisch leitend mit dem Kontaktelement (3) in Kontakt steht, 6. wobei zumindest eine der Befestigungsseiten (23) ein Befestigungsmittel erster Art (5) und ein Befestigungsmittel zweiter Art (7) aufweist, 7. wobei das Befestigungsmittel erster Art (5) und das Befestigungsmittel zweiter Art (7) an der zumindest einen Befestigungsseite (23) zueinander beweglich vorgesehen sind, 8. wobei das Befestigungsmittel erster Art (5) starr am Gehäuse (2) vorgesehen ist und 9. das Befestigungsmittel zweiter Art (7) derart beweglich am Gehäuse (2) vorgesehen ist, 10. dass zwischen dem Befestigungsmittel erster Art (5) und dem Befestigungsmittel zweiter Art (7) ein Bauteil eingeklemmt werden kann, 11. das Gehäuse (2) aus zumindest zwei Gehäuseteilen (24) gebildet ist, 12. wobei das Kontaktelement (3) zwischen den Gehäuseteilen (24) eingeklemmt ist.
4. Der Senat sieht hier als zuständige Fachperson eine Diplomingenieurin oder einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik an, die/der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung mechanischer Teile von Steckverbindern für elektrische Kontakte verfügt. 5. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen der Fachperson zu den Angaben im von der Patentinhaberin verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I zugrunde:
5.1 Dem Patentanspruch 1 ist unter Zuhilfenahme der Beschreibung zu entnehmen, dass es sich bei dem Steckverbindermodul speziell um ein Masse- bzw. Schutzleitermodul handelt, das in einen an sich üblichen Halterahmen einsetzbar ist (siehe insbesondere die Absätze 0009 und 0010 der Streitpatentschrift).
Auf die Bestimmung als Schutzleitermodul schließt die Fachperson aber auch aufgrund der Angabe, dass das Gehäuse 2 aus einem elektrisch leitfähigen Material besteht (Merkmale 5 / 5.1) und mit dem Kontaktelement 3 elektrisch leitend in Kontakt steht (Merkmal 5.2).
Wie der elektrische Kontakt zwischen Kontaktelement 3 einerseits und Gehäuse 2 andererseits gewährleistet wird, ist zwar im Patentanspruch 1 und auch in den übrigen Teilen der Patentschrift nicht unmittelbar angegeben. In Absatz 0019 ist dazu jedoch ausgeführt, durch ein zweiteiliges Gehäuse werde ein Einklemmen des Kontaktelements im Gehäuse möglich (siehe auch die Merkmale 11 und 12). Dies erhöhe die Kontaktsicherheit zwischen dem Kontaktelement und dem Gehäuse im Vergleich zu Kontaktelementen, die sonst nur im Gehäuse eingerastet würden.
5.2 Unter dem Gehäuse 2 versteht die Fachperson im streitgegenständlichen Kontext eines elektrischen Steckverbindermoduls den Teil des Moduls, dem auch die mechanisch tragende Funktion innewohnt (oft auch Modulkörper genannt).
Nicht zu verwechseln ist das Gehäuse des Steckverbindermoduls mit dem Gehäuse des Steckverbinders, in dem der Modular- bzw. Halterahmen aufgenommen ist, der seinerseits mit den einzelnen Steckverbindermodulen mit den jeweiligen elektrischen Kontaktelementen bestückt ist (vgl. Abs. 0002 und 0003). Ein derartiger modularer Steckverbinder ist auch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur aus dem Unterlagenkonvolut E1 dargestellt:
Ausschnitt aus der Figur auf der dritten Seite der Unterlage E1.3.2. Beschriftung seitens des Senats.
5.3 Das Kontaktelement ist im Patentanspruch 1 insoweit beschrieben, dass es von einer Steckseite 21 sowie von einer Anschlussseite 22 zugänglich ist (Merkmale 2.1, 2.2, 4.2), wobei gemäß Merkmal 1.2 zumindest ein elektrisches Kontaktelement vorhanden ist. Im Weiteren ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Ausführungsbeispiel genau ein Kontaktelement vorausgesetzt (Merkmale 4.1, 4.2, 5.2, 12).
Die Fachperson versteht diese Angaben dahingehend, dass die in den Merkmalen 4.1, 4.2, 5.2 sowie 12 genannten Ausgestaltungen bei wenigstens einem Kontaktelement erfüllt sein müssen, dass es jedoch darüber hinaus weitere Kontaktelemente geben kann, die die genannten Bedingungen nicht erfüllen.
Die Fachperson entnimmt, dass die Steckseite für das Zusammenwirken mit einem Gegensteckverbinder ausgestaltet ist. Die Anschlussseite dient dem Anschluss eines elektrischen Leiters, wie eines elektrisch leitfähigen Drahtes (Abs. 0014).
5.4 Ein wesentlicher Aspekt der Erfindung sind die Befestigungsmittel, wobei gemäß Merkmal 3 jede der beiden Befestigungsseiten 23 jeweils zumindest ein Befestigungsmittel aufweist.
Gemäß Merkmal 6 soll zumindest eine der (beiden) Befestigungsseiten 23 ein Befestigungsmittel erster Art 5 und ein Befestigungsmittel zweiter Art 7 aufweisen.
Aus Sicht der Fachperson ist dabei wesentlich, dass die beiden Befestigungsmittel 5, 7 an derselben Seite des Gehäuses angeordnet sind. Allerdings ist diese Aussage in Zusammenschau mit Merkmal 10 dahingehend auszulegen, dass die beiden Befestigungsmittel 5, 7 ihre Wirkung auf derselben Seite des Gehäuses entfalten, da das bewegliche Befestigungsmittel 7 gemäß Ausführungsbeispiel nicht auf derselben Gehäuseoberfläche angeordnet ist wie das starre Befestigungsmittel 5, sondern auf einer dazu um 90° gedreht orientierten Oberfläche.
5.5 Obwohl der Halterahmen in den Patentansprüchen nicht genannt ist, dienen die Befestigungsmittel offensichtlich der mechanischen Befestigung des Steckverbindermoduls an bzw. in dem Halterahmen (vgl. Figur 6).
Insofern ist das in Merkmal 10 genannte Bauteil aus Sicht der Fachperson der Halterahmen bzw. ein Teil desselben, ohne dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausdrücklich auf die Befestigung des Steckverbindermoduls in einem Halterahmen beschränkt wäre.
5.6 In Merkmal 7 ist angegeben, die beiden Befestigungsmittel seien zueinander beweglich. Gemäß Merkmal 8 ist das Befestigungsmittel 5 ("erster Art") starr am Gehäuse vorgesehen. In den Figuren 5 und 6 ist das Befestigungsmittel erster Art als Rastnase 5 dargestellt, das formschlüssig in eine Aussparung des Halterahmens eingreift (vgl. Absatz 0034).
5.7 Gemäß Merkmal 9 ist das andere Befestigungsmittel 7 ("zweiter Art") beweglich am Gehäuse vorgesehen. In den Figuren 5 und 6 ist das Befestigungsmittel zweiter Art als Druckplatte 7 dargestellt, die durch eine Schraube 61 (Patentanspruch 2) in montiertem Zustand des Steckverbindermoduls auf einen Rand des Halterahmens gedrückt wird, derart, dass ein Bereich des Halterahmens zwischen der Rastnase 5 und der Druckplatte 7 eingespannt wird (Absatz 0034).
5.8 Laut Merkmal 11 besteht das Gehäuse aus zumindest zwei Gehäuseteilen, wobei der Merkmalswortlaut offenlässt, wie das Gehäuse aus den wenigstens beiden Gehäuseteilen zusammengesetzt ist bzw. wie diese zusammenwirken.
Das Kontaktelement 3 soll gemäß Merkmal 12 zwischen den Gehäuseteilen eingeklemmt sein, wobei auch hier offenbleibt, wie viele und welche der wenigstens zwei in Merkmal 11 genannten Gehäuseteile am Einklemmen mitwirken.
Der zeichnerischen Darstellung des Ausführungsbeispiels ist zu entnehmen, dass die beiden Gehäuseteile Halbschalen sind, die sich zu einem Gesamtgehäuse ergänzen. Die Gehäuseteile sind dabei mit zwei, jeweils von einer Seite eingeschraubten Schrauben (62) mechanisch verbunden (Abs. 0024). Durch das zweiteilige Gehäuse wird die erwünschte verbesserte elektrische Kontaktsicherheit erzielt (Absatz 0019).
5.9 Worin ein synergistischer Effekt zwischen der Befestigung des Steckverbindermoduls durch die beiden Befestigungsmittel im Halterahmen einerseits und der mehrteiligen Ausbildung des Gehäuses andererseits bestehen könnte, ist in der Streitpatentschrift nicht angegeben. Beide Maßnahmen dienen jedenfalls einem zuverlässigen elektrischen Kontakt, wobei dahinstehen kann, ob die Wirkung der beiden Maßnahmen über die Summe der einzelnen Maßnahmen hinausgeht.
6. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück, sodass der von der beschwerdeführenden Einsprechenden II geltend gemachte Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG nicht vorliegt.
6.1 Die Einsprechende II macht hierzu zum einen geltend, eine Ausführungsform, gemäß der zwischen dem Befestigungsmittel erster Art 5 und dem Befestigungsmittel zweiter Art 7 (genau) ein Bauteil eingeklemmt sei (Merkmal 10), habe die Fachperson den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnommen.
Abgesehen davon, dass die Fachperson den Wortlaut des Merkmals 10, in welchem "ein" Bauteil genannt ist, dahingehend versteht, dass wenigstens ein Bauteil eingeklemmt werden kann, ist auf Seite 4, Zeilen 15 bis 18 der ursprünglich eingereichten Unterlagen ein einzelner Halterahmen genannt: "Dadurch wird ermöglicht, Bauteile zwischen den Befestigungsmittels [sic!] einzuklemmen. So kann der Halterahmen, in welchen das Steckverbindermodul eingesetzt ist, zwischen den Befestigungsmitteln erster und zweiter Art mechanisch fixiert werden" (Unterstreichung hinzugefügt).
Dazu kommt, dass Merkmal 10 lediglich eine Wirkungsangabe ist. Das Steckverbindermodul würde nicht dadurch ein anderes, wenn mehrere bzw.
unterschiedliche Bauteile eingeklemmt werden könnten, statt nur ein bestimmtes, aber nicht konkret genanntes.
Daher führt die Formulierung des Merkmals 10 zu keiner unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
6.2 Zum anderen macht die Einsprechende II geltend, in den ursprünglichen Unterlagen sei lediglich offenbart, das Kontaktelement sei zwischen genau zwei Gehäuseteilen eingeklemmt. Demgegenüber stelle das Merkmal 12 in Verbindung mit dem Merkmal 11, wonach das Gehäuse aus mehr als zwei Gehäuseteilen bestehen könne, eine unzulässige Erweiterung dar.
Diese Argumentation greift zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht durch. Denn der Wortlaut des Merkmals 11, das dem Merkmal 12 vorangestellt ist, geht wörtlich auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 6 zurück, sodass die Fachperson den ursprünglichen Unterlagen zweifelsfrei entnommen hat, dass das Gehäuse auch aus mehr als zwei Gehäuseteilen bestehen kann.
Vor diesem Hintergrund hat die Fachperson bereits die Ausführungen in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen, wonach durch ein zweiteiliges Gehäuse ein Einklemmen des Kontaktelements im Gehäuse möglich werde (Seite 4, Zeilen 24 bis 25), dahingehend verstanden, dass durch ein Steckverbindermodulgehäuse, das nicht einstückig ausgeführt, sondern - entsprechend dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 6 - aus zumindest zwei Gehäuseteilen gebildet ist, die Möglichkeit eröffnet wird, das Kontaktelement zwischen mehreren Gehäuseteilen einzuklemmen.
Daher führen auch die Merkmale 11 und 12 zu keiner unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I erweist sich auch als patentfähig, da er gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).
7.1 Hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I zeigt das Unterlagenkonvolut HVS-GND [E1] (vgl. insbesondere Anlage E1.4) der Einsprechenden II lediglich folgende Merkmale:
1. Elektrisches Steckverbindermodul (Bezeichnung: "Module Insert HVS-GND") bestehend aus, 1.1 einem Gehäuse und 1.2 zumindest einem elektrischen Kontaktelement ("Suitable Crimp Contacts").
Ausschnitt aus der Unterlage E1.4, koloriert und beschriftet durch den Senat
2. Das Gehäuse bildet 2.1 eine Steckseite ("Connecting Side"), 2.2 eine Anschlussseite ("Termination Side") und 2.3 zwei Befestigungsseiten (Stirnseiten mit Befestigungsplatten "Mounting Plate"). 3. Die Befestigungsseiten weisen jeweils zumindest ein Befestigungsmittel auf. 4. Das Kontaktelement ist 4.1. in dem einen Gehäuse aufgenommen, und 4.2. von der Steckseite und der Anschlussseite zugänglich. 5. Das Gehäuse 5.1. besteht aus einem elektrisch leitfähigen Material ("Zinc Alloy") und 5.2. steht elektrisch leitend mit dem Kontaktelement in Kontakt (ergibt sich aus der bestimmungsgemäßen Verwendung als GND-Modul). 6. Zumindest eine der Befestigungsseiten weist ein Befestigungsmittel erster Art (Gehäusewand) und ein Befestigungsmittel zweiter Art ("Mounting Plate") auf. 7. Das Befestigungsmittel erster Art und das Befestigungsmittel zweiter Art sind (durch eine Schraube) an der zumindest einen Befestigungsseite zueinander beweglich vorgesehen. 8. Das Befestigungsmittel erster Art ist starr am Gehäuse vorgesehen (da die Gehäusewand Teil des Gehäuses ist). 9. Das Befestigungsmittel zweiter Art ist (aufgrund der Schraube) beweglich am Gehäuse vorgesehen, 10. derart, dass zwischen dem Befestigungsmittel erster Art und dem Befestigungsmittel zweiter Art ein Bauteil eingeklemmt werden kann ("Suitable Module Fixing Frame").
Nicht ersichtlich ist aus dem Unterlagenkonvolut E1, dass das Gehäuse aus zwei oder mehr Teilen bestehen könnte. Vielmehr entnimmt die Fachperson dem Foto (E1.1) sowie der technischen Zeichnung (E1.4), dass das Gehäuse einstückig ausgeführt ist.
Somit gehen die Merkmale 11 und 12, wonach "das Gehäuse (2) aus zumindest zwei Gehäuseteilen (24) gebildet ist" und "wobei das Kontaktelement (3) zwischen den Gehäuseteilen (24) eingeklemmt ist", aus dem Unterlagenkonvolut E1 der Einsprechenden II nicht hervor, sodass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I gegenüber dem aus diesen Unterlagen bekannten Steckverbindermodul neu ist.
7.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für die Fachperson ausgehend von dem Unterlagenkonvolut E1 auch nicht in naheliegender Weise.
Da das Steckverbindermodulgehäuse gemäß Unterlagenkonvolut E1 einstückig hergestellt ist, geben diese Unterlagen keinen erkennbaren Anlass, stattdessen eine Anordnung aus zwei oder mehr Gehäuseteilen vorzusehen.
Zweiteilige Steckverbindergehäuse sind an sich bekannt, so auch aus der von den Einsprechenden in Bezug genommenen Druckschrift US 5 831 815 A [E7], in der ein mehrpoliger Steckverbinder mit einem zweiteiligen Gehäuse gezeigt ist:
Gemäß Druckschrift E7 werden Adern 16 zweier Kabel 12, 14 in ein elektrisch leitendes Gehäuse, das seinerseits aus zwei Gehäuseschalen 30 besteht, eingeführt, wobei zum Schutz vor elektromagnetischer Beeinflussung die sogenannten Schirme 18 der beiden Kabel 12, 14 (vgl. Figuren 1 und 2, i. V. m Spalte 3, Zeilen 4 bis 8) mit elektrisch leitfähigen Hülsen 22 verbunden sind, die
Figur 2 der Druckschrift E7, beschriftet seitens des Senats ihrerseits mit dem Gehäuse 30 elektrisch in Kontakt stehen. Die Fachperson mag dabei mitlesen, dass das Gehäuse wiederum mit der steckseitigen Frontplatte elektrisch leitend in Kontakt steht, sodass eine durchgehende elektrische Schirmung gewährleistet ist.
Figur 1 der Druckschrift E7 Bei der Hülse 22 handelt es sich jedoch nicht um ein Kontaktelement, das entsprechend Merkmal 4.2 sowohl von der Steckseite als auch von der Anschlussseite zugänglich wäre.
Für eine funktionale Betrachtungsweise der Lehre der Druckschrift E7 dahingehend, dass die Hülse 22 zusammen mit dem Gehäuse 30 und der steckseitigen Frontplatte ein Kontaktelement im Sinne des Streitpatents darstellen würde, bestand für die Fachperson kein Anlass, allenfalls in Kenntnis der Erfindung würde sie eventuell eine solche Überlegung anstellen, zumal bei dieser Betrachtungsweise das in der Druckschrift E7 beschriebene Steckverbindergehäuse zugleich sowohl dem erfindungsgemäßen Steckverbindermodulgehäuse gemäß Merkmal 1.1 entsprechen würde, als auch Teil des fiktiven Kontaktelements gemäß Merkmal 1.2 wäre.
Der Fachperson mögen unbestritten elektrisch leitfähige Gehäuse bekannt sein, wie sie unter anderem in der Druckschrift E7 beschrieben sind. Daraus ergibt sich jedoch keine Anregung für die Fachperson, das aus der Druckschrift E1.4 bekannte Steckverbindermodulgehäuse aus einem elektrisch leitfähigen Material in zwei Teile aufzutrennen, da durch die Übertragung der Lehre aus der Druckschrift E7 keine Verbesserung der elektrischen Kontaktierung zu erwarten wäre, vielmehr ergäben sich dabei längs der Verbindung von der Anschlussseite zur Steckseite zwei zusätzliche Kontaktstellen, die zu einer Vergrößerung des Gesamtwiderstandes führen würden.
Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Fachperson stünden nur die beiden Optionen zur Auswahl, entweder das Kontaktelement oder das Modulgehäuse zweiteilig und das jeweils andere Teil einteilig auszuführen, kann dies nicht überzeugen. Vielmehr ist es üblich und so auch in der Streitpatentschrift erwähnt, Kontaktelemente im Steckverbindermodulgehäuse einzurasten (Absatz 0019, letzter Halbsatz), wobei die Fachperson mitliest, dass dabei sowohl das Modulgehäuse als auch das Kontaktelement jeweils einstückig ausgeführt sein können.
7.3 Die weiteren verfahrensgegenständlichen Entgegenhaltungen liegen noch weiter von der Lehre des Streitpatents ab und können die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht in Frage stellen, was im Übrigen auch die Einsprechenden nicht mehr weiter thematisiert haben.
8. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Einsprechenden II zurückzuweisen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Müller Dorn Hackl Bundespatentgericht
19 W (pat) 23/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Dezember 2025
…