BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R
LSG Sachsen 8. November 2012
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BSG 2. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger und seine Lebensgefährtin, Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, legten gegen getrennte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widerspruch ein. Streitgegenstand ist die Erstattung der Anwaltskosten für die Widerspruchsverfahren, insbesondere ob diese als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG zu bewerten sind.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft trotz getrennter Verfahren und Vollmachten „dieselbe Angelegenheit“ i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegen kann, wenn ein innerer Zusammenhang und ein einheitlicher Lebenssachverhalt besteht. Die Erstattung der Anwaltskosten bemisst sich nach dem RVG, wobei eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu berücksichtigen ist. Die Klage ist insoweit teilweise begründet.

Praxishinweis
Bei mehreren Auftraggebern innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können Anwaltsgebühren für getrennte Verfahren gebührenrechtlich als einheitliche Angelegenheit gelten. Dies ermöglicht eine gemeinsame Gebührenabrechnung mit Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, was die Kostenerstattungspraxis im SGB-II-Bereich beeinflusst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 27/13 R
Entscheidungsdatum : 1. April 2014
Amtliche Quelle :

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