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1. August 2015
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29. Mai 2020
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31. Dezember 2022
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18. November 2023
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7. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
- 1.
- erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- a)
- zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21),
- b)
- zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
- c)
- aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
- d)
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
- 2.
- ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
- 1.
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- 2.
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- 3.
- wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die
- 1.
- eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- 2.
- eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
- 3.
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.