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28. August 2007
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1. Juli 2011
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6. September 2013
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6. August 2016
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1. Januar 2017
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1. August 2018
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1. Juli 2023
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30. Oktober 2025
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7. Januar 2026
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30. Juni 2026
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30. Juli 2026
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(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
- 1.
- er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
- a)
- sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
- b)
- zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
- 2.
- er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet,
- 3.
- er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
- 4.
- er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
- 1.
- die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- 2.
- die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
- 3.
- deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
Fußnote
§ 44a Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: IdF d. Art. 2 G v. 27.10.2025 I Nr. 256 mWv 30.10.2025 (sinngemäß konsolidiert)
Fachbeiträge • 5
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Öffentliche Quellen • 13
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- 2. 20/10783 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10071 - Integration von Schutzberechtigten in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben - Bestandsaufnahme bestehender MaßnahmenBundestag Drucksachen · 21. März 2024
- 3. 20/7505 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6888 - Integrationskurse und Deutsch-Test für ZuwandererBundestag Drucksachen · 28. Juni 2023
- 4. 20/10071 - Kleine Anfrage: Integration von Schutzberechtigten in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben - Bestandsaufnahme bestehender MaßnahmenBundestag Drucksachen · 17. Januar 2024
- 5. 21/2817 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. November 2025
- 6. 21/1634 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/537, 21/1373, 21/1628 Nr. 26 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/587 - Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichenBundestag Drucksachen · 15. September 2025
- 7. 21/321 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär SchutzberechtigtenBundestag Drucksachen · 3. Juni 2025
- 8. 21/4680 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4222 - Zugangsbeschränkungen zu IntegrationskursenBundestag Drucksachen · 10. März 2026