BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08
BVerfG 17. Februar 2009
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BVerfG 4. August 2009
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BVerfG 2. Februar 2010
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BVerfG 21. März 2012
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BVerfG 1. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Personenvereinigungen rügen die Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Versammlungsgesetzes (Art. 3 Abs. 1, 3; Art. 4 Abs. 1, 3, 5; Art. 7 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1–4; Art. 10 Abs. 3, 4; Art. 13 Abs. 1, 2, 5, 6; Art. 16; Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13, 14) wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht gewährt teilweise einstweiligen Rechtsschutz und setzt Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13, 14 BayVersG sowie Teile von Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG vorläufig außer Kraft. Die Bußgeldvorschriften führen zu unverhältnismäßigen Einschüchterungen, insbesondere wegen unklarer Pflichten und anlassloser Datenerhebung. Die übrigen verwaltungsrechtlichen Pflichten bleiben vorläufig anwendbar, um die öffentliche Sicherheit und Versammlungsfriedlichkeit zu gewährleisten.

Praxishinweis
Bußgeldbewehrte Mitwirkungspflichten und anlasslose Übersichtsaufnahmen sind vorläufig ausgesetzt. Für Versammlungsleiter, Veranstalter und Teilnehmer bleibt die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Pflichten bindend. Die Entscheidung signalisiert erhöhte Anforderungen an Normklarheit und Datenschutz bei Versammlungsgesetzen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2492/08
    Entscheidungsdatum : 16. Februar 2009
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text