BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R
LSG Sachsen 11. Januar 2019
>
BSG 1. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist mit 49 % Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter eine weitere GmbH ist. Streitgegenstand ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Sozialversicherung ab 12.2.2015 gemäß § 7 SGB IV. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine einfache Mehrheit vor, nur in bestimmten Fällen eine 75-%-Mehrheit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine selbstständige Tätigkeit, da der Kläger keine umfassende Sperrminorität über sämtliche Gesellschaftsangelegenheiten besitzt (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Das Sonderrecht zur Geschäftsführung begründet keine ausreichende Rechtsmacht, da Weisungsgebundenheit und Zustimmungsvorbehalte für außergewöhnliche Geschäfte bestehen. Die Abberufbarkeit aus wichtigem Grund schränkt die Rechtsmacht weiter ein.

Praxishinweis
Für die sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit eines Minderheits-Geschäftsführers ist eine umfassende, alle Gesellschaftsbereiche erfassende Sperrminorität erforderlich. Einzelne Sonderrechte oder eingeschränkte Vetorechte genügen nicht zur Vermeidung der Versicherungspflicht nach § 7 SGB IV.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge10

  • 1Löhne und Gehälter professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Löhne und Gehälter professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Organisation der GmbH: GeschäftsführungEingeschränkter Zugriff
    https://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. August 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 37/19 R
Entscheidungsdatum : 31. Januar 2022
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text