BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R
LSG Baden-Württemberg 11. Juni 2014
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BSG 11. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist mit 40 % an einer GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer ihr Ehemann mit 60 % Anteilen ist. Zwischen den Ehegatten besteht ein schuldrechtlicher Stimmbindungsvertrag. Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Beschäftigte oder Selbstständige (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Selbstständigkeit der Klägerin und bestätigt ihre Versicherungspflicht in der GRV. Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, insbesondere schuldrechtliche Stimmbindungsverträge, haben keine zwingende sozialversicherungsrechtliche Wirkung, sondern nur Indizfunktion. Die Klägerin kann Weisungen des geschäftsführenden Ehemanns nicht verhindern, da der Stimmbindungsvertrag kündbar ist und keine tatsächliche Rechtsmacht begründet (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Praxishinweis
Stimmbindungsverträge zwischen Gesellschaftern verschieben sozialversicherungsrechtlich nicht automatisch die Weisungsabhängigkeit. Für die Statusfeststellung ist die tatsächliche Rechtsmacht und Weisungsgebundenheit maßgeblich, nicht allein gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Vereinbarungen. Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Folgen ist zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 13/14 R
Entscheidungsdatum : 10. November 2015
Amtliche Quelle :

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