BSG, Urteil vom 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R
SG Darmstadt 29. August 2014
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BSG 25. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger lieferte parenterale onkologische Zubereitungen an eine Arztpraxis, obwohl die Beklagte als Krankenkasse im Rahmen einer Ausschreibung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V einen Exklusivliefervertrag mit einer anderen Apotheke geschlossen hatte. Die Beklagte forderte die Rückzahlung der Vergütung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Klage ab. Nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V ist die Beklagte berechtigt, durch Exklusivverträge die Versorgung zu steuern und andere Apotheken von der Leistungserbringung zu Lasten der Krankenkasse auszuschließen. Das Apothekenwahlrecht der Versicherten nach § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird durch diese Regelung nicht verletzt, da die Direktbelieferung der Arztpraxis nach § 11 Abs. 2 ApoG dem Arzt die Auswahl der Apotheke überträgt. Ein Vergütungsanspruch des Klägers besteht nicht.

Praxishinweis
Krankenkassen können parenterale onkologische Zubereitungen im Wege von Exklusivlieferverträgen nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V ausschreiben und so andere Apotheken von der Vergütung ausschließen. Das Apothekenwahlrecht der Versicherten ist in diesem Versorgungskontext eingeschränkt und der Kontrahierungszwang nach § 17 Abs. 4 ApBetrO tritt zurück.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 16/15 R
    Entscheidungsdatum : 24. November 2015
    Amtliche Quelle :

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