BGH, Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16
BGH 3. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, zugelassener Rechtsanwalt, bot in einer Anzeige kostenlose Erstberatungen für Verkehrsunfallopfer an. Die Beklagte erteilte ihm eine belehrende Ermahnung wegen angeblicher Verletzung berufsrechtlicher Gebührenvorschriften (§ 49b BRAO, §§ 34, 4 RVG). Der Kläger focht diese an.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; der Kläger verstößt nicht gegen berufsrechtliche Pflichten. § 49b Abs. 1 BRAO verbietet keine kostenlose Erstberatung, da das RVG keine gesetzliche Mindestgebühr für Erstberatungen (§ 34 Abs. 1 RVG) vorsieht. § 4 Abs. 1 RVG mit Angemessenheitsmaßstab gilt nicht für Vergütungsvereinbarungen nach § 34 RVG. Ein vollständiger Gebührenverzicht ist daher zulässig.

Praxishinweis
Rechtsanwälte dürfen kostenlose Erstberatungen nach Verkehrsunfällen anbieten, ohne berufsrechtliche Sanktionen zu riskieren. Die fehlende gesetzliche Mindestgebühr und die Nichtanwendbarkeit des Angemessenheitsmaßstabs des § 4 RVG auf § 34 RVG-Vereinbarungen ermöglichen dies ausdrücklich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : AnwZ (Brfg) 42/16
Entscheidungsdatum : 2. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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