BGH, Urteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18
LG Frankfurt/Main 14. März 2017
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OLG Frankfurt 8. März 2019
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BGH 26. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als qualifizierte Einrichtung gem. § 4 UKlaG, wendet sich gegen pauschale Mahnkosten, Vorort-Inkasso- und Versorgungsunterbrechungspauschalen der Beklagten, eines Energieversorgers mit Grundversorgungsverpflichtung gem. § 36 EnWG. Er begehrt Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Klauseln wegen Verstoßes gegen §§ 307, 309 Nr. 5 BGB, § 17 Abs. 2 StromGVV/GasGVV für unwirksam. Die Pauschalen überschreiten den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, da nicht erstattungsfähige Verwaltungsaufwendungen und Verzugszinsen enthalten sind. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Pauschalen.

Praxishinweis
Energieversorger dürfen Mahnkosten und Unterbrechungspauschalen nur in Höhe des tatsächlich typischerweise entstehenden Schadens verlangen. Verwaltungsaufwand und pauschalierte Verzugszinsen sind nicht erstattungsfähig. Klauseln müssen transparent und nachvollziehbar sein, um einer Inhaltskontrolle standzuhalten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 95/18
    Entscheidungsdatum : 25. Juni 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text