BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 192/17
OLG Bremen 15. Juni 2017
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BGH 23. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte betreibt ein Internetportal zum Verkauf von Veranstaltungstickets. Streitgegenstand sind Klauseln in den AGB, die für den postalischen "Premiumversand" und die "print@home"-Option zusätzliche Gebühren erheben. Der Kläger verlangt Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB.

Entscheidungsgründe
Die Klauseln sind als kontrollfähige Preisnebenabreden gemäß § 307 Abs. 1, 2, 3 BGB anzusehen, da sie Aufwendungen der Beklagten für die Erfüllung ihrer vertraglichen Nebenpflichten auf den Kunden abwälzen. Die erhobenen Gebühren überschreiten die erstattungsfähigen Versandkosten und enthalten nicht näher erläuterte Bearbeitungs- bzw. Servicegebühren, was eine unangemessene Benachteiligung und Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) begründet.

Praxishinweis
Entgeltklauseln für Versand- und Printoptionen in AGB sind als Preisnebenabreden kontrollpflichtig. Gebühren dürfen nur erstattungsfähige Versandkosten abdecken; pauschale Bearbeitungsgebühren sind unzulässig. Unklare oder nicht nachvollziehbare Gebührenregelungen verstoßen gegen § 307 BGB und sind unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 192/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 192/17
Entscheidungsdatum : 22. August 2018
Amtliche Quelle :

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