BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
LSG Nordrhein-Westfalen 11. April 2005
>
BVerfG 12. Mai 2005

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger beantragen Leistungen der Grundsicherung nach SGB II und Sozialhilfe nach SGB XII. Die Träger lehnen ab wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II). Eilverfahren zur Gewährung der Leistungen werden von Sozialgerichten abgewiesen. Kläger rügen Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG hebt die Entscheidungen im Eilverfahren zur Grundsicherung auf, da die Gerichte Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Bei existenzsichernden Leistungen ist im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit erforderlich; bloße Mutmaßungen über vergangene Umstände genügen nicht. Die Sozialgerichte haben die besondere Schutzpflicht des Sozialstaats und das Recht auf effektiven Rechtsschutz unzureichend berücksichtigt.

Praxishinweis
Im Eilverfahren über Grundsicherungsleistungen ist eine umfassende, abschließende Prüfung der aktuellen Hilfebedürftigkeit geboten. Zweifel an der Bedürftigkeit dürfen nicht allein auf unaufgeklärten Vergangenheitsumständen beruhen. Sozialgerichte müssen die Grundrechtsbelange besonders beachten und dürfen nicht ohne Folgenabwägung ablehnen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge5

  • 1BVerwG 6 C 3.13, Beschluss vom 26. Februar 2014Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2BVerwG 7 VR 3.20, Beschluss vom 28. Oktober 2020Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 3BVerwG 7 VR 8.20, Beschluss vom 17. Dezember 2020Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 569/05
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2005
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text